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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bauwerk-Kährs Parkett GmbH
Salzburg/Österreich
1. ALLGEMEIN
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werkverträge und sonstige Leistungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbestimmungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich durch uns bestätigt wird. Soweit in der jeweils gültigen Preisliste bzw. in Sonderangeboten unserer Firma Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen enthalten sind, gehen diese den entsprechenden, nachfolgenden Bedingungen vor, sofern bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf solche Preislisten oder/und Sonderangebote Bezug genommen wird. Alle übrigen nachstehend angeführten Bedingungen behalten ihre Gültigkeit. Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
2. ANGEBOT / AUFTRÄGE
Unsere Angebote sind freibleibend. Telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder des Lieferscheines verbindlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich als Festpreise zusagen, sonst kommen die am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise zur Berechnung.
3. LIEFERUNG / LEISTUNG
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Versandort, auch bei Lieferung "frei Bestimmungsort”. Der Käufer hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die Ware dort abzuladen. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung unserer Vorlieferanten. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der vom Käufer bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten voraus. Arbeitskämpfe, unvorhergesehene Ereignisse, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht und verlängern die Lieferfrist sinngemäß.
4. VERSANDKOSTEN
Bei Zustellung durch Bahn, Post und Frachtführer trägt der Käufer die Versandkosten ab Erfüllungsort, ausgenommen besondere Vereinbarungen. Ist Lieferung "frei Bestimmungsort” vereinbart, sind Frachtkosten vom Käufer zu tragen. Ab einem Nettowarenwert von 500 ¤ erfolgt die Lieferung frachtfrei im Zuge des Tourenplanes innerhalb von Österreich.
5. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder den sonst mit der Versendung Beauftragten auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn der Lieferer die Versandkosten übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Offensichtliche Beschädigungen oder Fehlmengen sind vom Käufer sofort bei Lieferung auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und vom Auslieferer schriftlich zu bestätigen.
6. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Beschädigung und Fehlmenge sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen 5 Werktagen schriftlich zu melden. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich, jedoch noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, so hat ihn der Käufer binnen 5 Werktagen nach der Entdeckung schriftlich zu melden. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel vor Ort und Stelle festzustellen. Ohne unserer schriftlichen Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Waren nichts geändert werden. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranz zulässig. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Ware. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
7. ZAHLUNG
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, eine Forderungsabtretung erst nach Zahlung gutgeschrieben. Kommt der Käufer mit Teilzahlung in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort zur Zahlung fällig, ebenso bei Wechselprotesten alle noch laufenden Wechsel, ungeachtet des ursprünglichen Verfalltages. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselgebühren trägt der Käufer. Die Zurückhaltung von Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannter Geldansprüche ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT UND FORDERUNGSABTRETUNG
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach den Bestimmungen des ABGB. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9. RETOUREN
Bestellte und gelieferte Ware wird nur nach Zustimmung der Geschäftsführung unter Berechnung einer Stornogebühr von 20% zurückgenommen, und muss unbeschädigt in ganzen Verpackungseinheiten franko Erfüllungsort übergeben werden. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen und Exotenhölzern ist ausgeschlossen.
10. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Salzburg. Gerichtsstand einschließlich für Wechsel- und Scheckklagen ist das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg.


Besondere Lieferbedingungen
FRACHTZUSCHLAG
Bei Warenwert über Euro 500,– netto, Lieferung frei Haus. Unter dem angegebenen Nettowert werden Ihnen Frachtkosten berechnet. Mehrkosten für Eilsendungen/Terminsendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
OFFENE MÄNGEL
Müssen uns innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Sendung unter Bekanntgabe der Produktionsummer und vor dem Verlegen gemeldet werden.
TRANSPORTSCHÄDEN
Sind sofort vom Empfänger gegenüber dem Frachtführer auf dem Lieferschein zu vermerken und in Kopie an uns zu übersenden.
RÜCKGABE
Nach vorheriger Absprache können Retouren nur franko und in Originalverpackung innerhalb einer Frist von max. 30 Tagen (nach Auslieferungs-datum durch Bauwerk-Kährs Parkett GmbH) erfolgen. Hierzu ist zwingend das Bauwerk-Rücklieferdokument zu verwenden und der Rücksendung beizulegen. Ohne dieses Dokument wird die Annahme der Rücklieferung verweigert. Beschädigte und/oder angebrochene Verpackungseinheiten, 2.-Wahl-Produkte, Spezialanfertigungen sowie Exotenholzparkett können nicht zurückgenommen werden. Für abgesprochene und ordnungsgemäße Franko-Rücksendungen wird eine Gutschrift in Höhe von 80% des berechneten Einkaufspreises erteilt. Eventuell entstehende Frachtkosten werden von uns bei der Gutschrift in Abzug gebracht.


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